Bad- und Hausordnung 

Haus– und Badeordnung für das Freibad Goßdorf

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

 

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad und ihrer Einhaltung liegt deshalb im Interesse eines jeden Besuchers.

2. Mit dem Lösen einer Eintrittskarte erkennt jeder Besucher die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung an.

 

 

§ 2 Besucher

 

1. Kinder unter 10 Jahren, gesundheitlich eingeschränkte Personen dürfen das Bad nur in Bekleidung Erwachsener bzw. Begleitpersonen und unter deren Verantwortung nutzen.

2. Ausgenommen von der Benutzung des Bades sind: Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten.

 

§ 3 Eintrittskarten

 

1. Jeder Badegast hat während der Öffnungszeiten bei Betreten den Eintritt zu entrichten.

2. Es wird für jede Person ab 18 Jahre ein Eintrittspreis von 3,- Euro erhoben. Jugendliche im Alter ab 14 Jahre bezahlen 2,- Euro. Kinder ab 10 Jahre 1,- Euro.

3. Diese gilt für den Tag des Erwerbes und kann nicht weitergereicht werden.

4. Der Eintritt wird für das Freibad zur Öffnungszeit von 11:00 Uhr – 19:00 Uhr erhoben.

5. Vom Eintritt befreit sind:

- Kinder bis 9 Jahre.

 

§ 4 Öffnungszeiten

 

1. Im Freibad gelten „Öffnungszeiten“ mit BADEAUFSICHT und „Betretungszeit“ zur Nutzung des Spielplatzes und Geländes ohne BADEAUFSICHT.

2. Die Öffnungszeit des Freibades Goßdorf ist täglich von 11:00 Uhr – 19:00 Uhr.

3. Betretungszeit ist von 08:00 Uhr – 11:00 Uhr und 19:00 Uhr – 20:00 Uhr.

4. 20:00 Uhr ist das Gelände zu verlassen.

5. Bei besonderen Anlässen kann die Öffnungszeit allgemein oder auf bestimmte Bereiche des Bades beschränkt werden. Bei schlechtem Wetter bleibt oder kann das Bad geschlossen werden.

 

 

 

§ 5 Verhalten im Bad

 

1. Die Besucher sollen sich so verhalten, das Sicherheit , Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere Badegäste weder gefährdet noch belästigt werden.

2. In der gesamten Anlage besteht Aufsichtspflicht der Eltern bzw. erwachsenen Begleitperson.

 

Nicht erlaubt sind vor allem:

 

a) Lärmen, lautes Singen, Benutzen von Musikinstrumenten

b) das Rauchen in sämtlichen Räumen und im Beckenbereich, soweit nicht ausdrücklich zugelassen

c) das Mitbringen von Tieren

d) jede Ausübung eines Gewerbes, das nicht durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen wurde

e) das Fotografieren anderer Personen mit Handykamera sowie anderen Fotoapparaten ohne ausdrückliche Zustimmung

f) das Alleinlassen von Kindern ohne Aufsichtsperson

 

 

§ 6 Haftung des Betreibers

 

1. Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Zuwiderhandlung gegen die Haus- und Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen entstanden sind.

2. Schäden, die Besucher erleiden, müssen unverzüglich dem aufsichtsführenden Personal gemeldet werden. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von 6 Tagen schriftlich geltend gemacht werden.

3. Antrag auf Haftungsschutz entsteht nur für Personen mit gültigen Eintrittskarten.

 

 

§ 7 Fundgegenstände

 

1. Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben. Es finden die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände Anwendung.

 

 

§ 8 Badebekleidung

 

1. Die Bekleidung beim Baden muss dem Zweck entsprechend sein. Es ist ausschließlich Badebekleidung zu tragen. FKK ist nicht gestattet.

 

 

 

§ 9 Aufsicht

 

1. Das Personal hat für die Einhaltung der Bestimmungen der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

2. Das Personal ist befugt, Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und gegebene Anweisungen missachten, aus dem Bad zu verweisen. Wird einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet, muss mit der Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden.

3. Liegen große Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

4. Für Veranstaltungen (Vereinstraining, Schulschwimmen, Wettkämpfe usw.) sind die Übungsleiter und Betreuer dafür verantwortlich, das alle Teilnehmer die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung einhalten. Die Veranstaltungen bedürfen einer Genehmigung.

 

 

II. Besondere Bestimmungen

 

 

§ 10 Vereins- und Gruppenschwimmen

 

1. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen Gruppen wird im Einzelfall geregelt und unterliegt der Eigenaufsicht durch deren Verantwortliche.

2. Die Betreuer haben die Gruppe vorher bzw. spätestens nach Ankunft und vor dem Verlassen des Bades bei der diensthabenden Badeaufsicht an- bzw. abzumelden.

3. Die Haus- und Badeordnung ist im vollem Umfang gültig, soweit keine Sondergenehmigung des Vereinsvorstandes vorliegt.

 

 

§ 11 Verhalten im Beckenbereich

 

1. Das Betreten des Beckenbereichs ist nur in Badebekleidung nach § 8 gestattet.

2. Es ist nicht gestattet:

 

a) auf den Beckenumgängen und Traversen zu rennen

b) an den Einstiegsleitern zu turnen

c) im Beckenbereich zu essen, zu trinken bzw. Gläser andere leicht zerbrechliche Gegenstände mitzuführen

e) vom seitlichen Beckenrand des Schwimmbeckens sowie von der Rutsche und der Brücke zu springen

f) auf der Trennlinie zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich zu sitzen oder zu turnen

g) unberechtigt um Hilfe zu rufen

 

3. Nichtschwimmer dürfen grundsätzlich nur den Nichtschwimmerbereich benutzen.

Kinder nur mit Aufsichtsperson.

 

 

4. Die Benutzung von Schwimmflossen ist nur nach Absprache mit dem Aufsichtspersonal gestattet.

5. Bei Gewitter bzw. drohenden Unwetter ist der Beckenbereich sofort zu räumen.

 

 

§ 12 Ordnung und Sauberkeit

 

1. Der Verein pflegt die Anlage in gemeinnütziger Arbeit.

2. Die Entsorgung von Fremdmaterial ist untersagt.

3. Wer die Anlage mit was auch immer, verunreinigt zahlt die Reinigungskosten sowie 25,- Euro Gebühr.

4. Wer die Anlage oder Teile dieser vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört haftet in vollem Umfang für deren Wiederherstellungskosten.

5. Wer Personen in unserer Anlage körperlich oder sexuell belästigt wird angezeigt und erhält umgehend Hausverbot.

 

 

§ 13 Spiele, Turn- und Spielgeräte

 

1. Ball- und Wurfspiele sind auf den hierfür angelegten Sportplätzen durchzuführen.

2. Ballspiele im Wasser sind unter der Bedingung erlaubt, dass hierdurch keine Badegäste beeinträchtigt oder belästigt werden.

3. Das benutzen der Turn- und Spielgeräte sowie der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr.

 

 

 

Goßdorf, 01. Juni 2025

 

 

Vorstand Freibad Goßdorf e.V.

 

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