28.06.1898

(Die königliche Amtshauptmannschaft Pirna an den Gemeindevorstand Rasche:)


Die Königliche Brandversicherungskammer hat für die Spritze der Gemeinde aus Anlaß der Tätigkeit bei dem am 1. Mai 1898 in Waitzdorf stattgefundenem Brande die nachgesuchte Prämie nicht bewilligen können, da die Gemeinde Goßdorf mit der Gemeinde Waitzdorf einen Spritzenverband bildete und so nach die Spritze der Gemeinde Ehrenberg als erste am Platz erschienene auswärtige Spritze anzusehen ist.


Die königliche Amtshauptmannschaft
i.A. .................................

1904

(Die königliche Amtshauptmannschaft Pirna an den Gemeindevorstand Rasche:)


Die Brandversicherungskammer hat für die Spritze der Gemeinde Goßdorf, die beim Brand des Gasthausgrundstückes Kat. Nr. 2 am 14. August 1904 in Waitzdorf als erste Spritze eingefunden und tätig und tüchtig erwiesen hat, eine Prämie von 20 M bewilligt.

1926

(Amtshauptmannschaft Pirna an Stadt und Gemeinderäte)
Betr. Feuerschutzsteuer
Nach ............. Grundsteuergesetz vom 30.7.1926 können die Gemeinden zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch ihre Feuerschutzeinrichtung entsteht, eine Sondersteuer  .... erheben. Es wird empfohlen, eine Feuerschutzsteuer einzuführen. ........ Werden Steuerquellen nicht vollständig genutzt, können Beihilfen nicht gewährt werden. Grundlage bilden die Beiträge zur Landesbrandkasse. ..........

1929

(Bezirksverband Freiwilliger Feuerwehren der Amtshauptmannschaft Pirna an das Bürgermeisteramt Goßdorf)
...................
Prüfung der Pflichtfeuerwehr und Revision der Feuerlöscheinrichtungen der Gemeinde am Sonntag, den 11 August, nachmittags ........ Unterlagen bereit legen, ........
Bereitstellen der Pflichtfeuerwehr zur Prüfung der Spritze am Gerätehaus..........

1931

Spritzenmannschaften für den Feuerlöschdienst                          
Mitglieder:   - Kohlmühle:            ?                            
                  - Goßdorf:                52 Mitglieder zwischen  19 & 37 Jahre

1933

  2 Spritzenmannschaften  je 32 Mitglieder

1933

Feuerlöschordnung für die Gemeinde Goßdorf

§1 Die Gemeinde Goßdorf bildet eine Pflichtfeuerwehr, zu welcher alle männlichen Einwohner von 18 - 40 Lebensjahre gehören, soweit nicht gesetzliche Befreiungsgründe vorliegen.
     (1.) Befreit vom Feuerlöschdienst sind nur die Ortspolizei und die Personen, die bereits 10 Jahre der Freiwilligen Feuerwehr angehört haben.
     (2.) Spritzenprobe ist Dienst.
     (3.) Alles rauchen ist während des Dienstes zu unterlassen, den Anweisungen des Spritzenmeisters ist Folge zu leisten.
     (4.) Nach Aufforderung, das durch Anschlag des Ortsdieners zur Spritzenprobe, hat ein jeder  in der angegebenen Zeit zu erscheinen. Entschuldigungen können nur Krankheit und Arbeit durch Verdienstausfall sein.
     (5.) Alle Entschuldigungen sind schriftlich oder mündlich auf dem Bürgermeisteramt  vorzubringen.
     (6.) Alle Pferdebesitzer haben nach Aufforderung der Behörde nach dem Ertönen des Feuersignals ohne Verzögerung am Spriztenhaus zu erscheinen.
     (7.) Bescherden sind alle schriftlich an das Bürgermeisteramt und an den Feuerlöschausschuß zu richten.  
§2 Die Oberaufsicht für das gesamte Feuerlöschwesen steht dem Gemeindeverordneten. Kollegium zu, vorbehaltlich ihrer Einwirkung übt der Feuerlöschausschuß diese Aufsicht aus, die unmittelbare Leitung ist einem Spritzenmeister übertragen, dem ein Stellvertretter beigegeben ist.
§3 Der Feuerlöschausschuß setzt sich zusammen aus 3 Gemeindeverordneten und dem Spritzenmeister. ................
§4 Die Befehlsgewalt über die gesamte Feuerwehr im gebiete der Gemeinde seht dem Spritzenmeister zu. Er und sein Stellvertreter werden vin dem Gemeindeverordneten in Pflicht genommen.
§5 (es werden) Pflichten des Spritzenmeisters (geregelt) ..

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